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Allgemeine Geschäftsbedingungen.
cleo. branding – Ranja Ney und Selina Schmahl GbR
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen Ranja Ney und Selina Schmahl, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Geschäftsbezeichnung cleo. branding (nachfolgend „Agentur“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden, insbesondere Angaben im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten Vertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden.
Nähere Angaben über die Agentur, insbesondere Kontaktinformationen, die Registerdaten sowie Auskunft über die vertretungsberechtigte Person sind dem Impressum zu entnehmen.
§ 2 Leistungsangebot und Vertragsgegenstand
- Die Agentur bietet strategische, konzeptionelle, kreative und operative Dienstleistungen in den Bereichen Strategie, Marketing und Social Media an.
- Das Leistungsangebot kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
- Strategie und Beratung: Markenpositionierung, Zielgruppenanalyse, Entwicklung von Alleinstellungsmerkmalen (USP), Marken- und Marketingstrategien, Workshops, Sparring und Beratung von Unternehmen und Marketingteams.
- Kreation und Content: Entwicklung kreativer Konzepte, Erstellung von Texten, Grafiken, Bildmaterial, Videos, Kampagnen und weiteren Kommunikationsmitteln sowie die Konzeption und Gestaltung von Markenauftritten.
- Social Media: Entwicklung von Social-Media-Strategien, Redaktions- und Contentplanung, Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, Community Management sowie Betreuung und Optimierung von Social-Media-Kanälen.
- Marketing: Operative Marketingunterstützung, laufende Marketingbetreuung, projektbezogene Umsetzung sowie die teilweise oder vollständige Übernahme vereinbarter Marketingaufgaben.
- Weitere Leistungen: Sonstige Beratungs-, Kreativ- und Marketingleistungen, sofern diese im jeweiligen Angebot vereinbart werden.
- Art, Umfang, Zielsetzung, Vergütung und zeitlicher Rahmen der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
- Die Agentur schuldet die vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich und wirksam als konkrete Leistung vereinbart wurde. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Reichweiten, Interaktionsraten, Rankings, Leads, Bewerbungen oder sonstigen Marketingkennzahlen garantiert.
- Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende oder Subunternehmer einzusetzen. Die vertragliche Verantwortung der Agentur gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Vertragsschluss und Leistungsänderungen
- Die Agentur unterbreitet dem Kunden ein Angebot, in dem die wesentlichen Leistungen und Konditionen beschrieben werden.
- Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern keine abweichende Form vereinbart wurde. Eine abweichende Annahme oder Änderung des Angebots gilt als neues Angebot und bedarf der Zustimmung der Agentur.
- Mündliche Absprachen und nachträgliche Änderungen sind verbindlich, wenn sie von beiden Parteien bestätigt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzliche Vergütungsansprüche und eine Anpassung des Zeitplans auslösen. Die Agentur informiert den Kunden über absehbare Mehrkosten und wesentliche Auswirkungen auf den Zeitplan, bevor sie die Zusatzleistungen ausführt.
- Die Agentur ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Materialien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Informationen, Bilder, Videos, Marken, Logos und sonstigen Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
- Der Kunde prüft von der Agentur vorgelegte Konzepte, Inhalte, Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse innerhalb der vereinbarten Fristen und erteilt erforderliche Freigaben. Sofern keine Frist vereinbart wurde, erfolgt die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm freigegebenen sachlichen Angaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Produktinformationen, Preise, Leistungsversprechen, gesundheitsbezogene Aussagen und rechtlich relevante Werbeaussagen, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
- Der Kunde informiert die Agentur über besondere rechtliche, technische oder organisatorische Anforderungen, die bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.
- Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, können zu einer angemessenen Anpassung von Fristen, Abläufen und Vergütung führen. Etwaige zusätzliche Kosten sind dem Kunden vorab mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Alle Preisangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, stellt die Agentur erbrachte Leistungen nach Projektfortschritt oder monatlich in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder eine Abrechnung nach vereinbarten Projektphasen festgelegt werden.
- Bei laufenden Betreuungsverträgen (Retainern) richtet sich die monatliche Vergütung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Nicht abgerufene Leistungen verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern im Angebot keine Übertragung vereinbart wurde.
- Fremdkosten, insbesondere für Anzeigenbudgets, Stockmaterial, Musiklizenzen, Druck, externe Dienstleister, Software oder kostenpflichtige Plattformen, sind nicht in der Vergütung enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich eingeschlossen wurden. Sie werden nach vorheriger Abstimmung gesondert abgerechnet oder direkt vom Kunden getragen.
- Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach den vereinbarten Sätzen oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots berechnet.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls die Verzugspauschale nach § 288 BGB.
- Bei erheblichem Zahlungsverzug ist die Agentur nach vorheriger angemessener Mahnung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Vertragliche und gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 6 Projektablauf, Freigaben und Korrekturen
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der im Angebot vereinbarten Projektplanung und Leistungsbeschreibung.
- Soweit im Angebot keine anderen Regelungen getroffen wurden, sind Korrekturen und Überarbeitungen nur im vereinbarten Umfang enthalten. Weitergehende Änderungen, grundlegende Richtungswechsel oder nachträgliche Erweiterungen des Briefings gelten als Zusatzleistungen.
- Die Agentur legt dem Kunden vereinbarte Entwürfe und Inhalte zur Prüfung und Freigabe vor. Der Kunde ist für eine rechtzeitige Rückmeldung verantwortlich.
- Verzögerungen aufgrund ausstehender Freigaben oder Mitwirkungshandlungen können vereinbarte Zeitpläne entsprechend verschieben. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert vergütet werden, sofern dieser zuvor abgestimmt wurde.
- Die Veröffentlichung von Inhalten erfolgt nur im vereinbarten Umfang. Soweit die Agentur mit der Veröffentlichung beauftragt ist, legt der jeweilige Vertrag fest, ob eine ausdrückliche Freigabe des Kunden vor jeder Veröffentlichung erforderlich ist.
- Nachträgliche Änderungswünsche an bereits freigegebenen oder veröffentlichten Inhalten können gesonderte Kosten verursachen.
§ 7 Besondere Bedingungen für Social Media und digitale Plattformen
- Bei der Betreuung von Social-Media-Kanälen und anderen digitalen Plattformen ist die Agentur auf die technischen Voraussetzungen und Funktionen der jeweiligen Drittanbieter angewiesen.
- Die Agentur hat keinen Einfluss auf Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Funktionen, Reichweitenmechanismen, Freigabeprozessen, Kontosperrungen oder die Verfügbarkeit externer Plattformen. Hieraus entstehende Auswirkungen begründen für sich genommen keine Pflichtverletzung der Agentur, sofern diese die Umstände nicht zu vertreten hat.
- Der Kunde bleibt für seine Unternehmens- und Plattformkonten sowie für die Rechtmäßigkeit seiner Geschäftstätigkeit verantwortlich. Soweit die Agentur Zugriff auf Konten erhält, werden die erforderlichen Zugriffsrechte und Sicherheitsmaßnahmen abgestimmt.
- Bei Werbekampagnen trägt der Kunde die vereinbarten Anzeigenbudgets und sonstigen externen Kosten. Die Agentur darf Werbebudgets nur im vereinbarten Umfang einsetzen. Abweichungen bedürfen der vorherigen Abstimmung.
- Die Agentur schuldet keine bestimmte Reichweite, Anzahl an Followern, Leads, Verkäufen oder sonstigen Plattformkennzahlen.
- Soweit die Agentur Inhalte veröffentlicht, Werbeanzeigen schaltet oder Community Management übernimmt, richten sich die jeweiligen Verantwortlichkeiten nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Der Kunde bleibt für Informationen und Entscheidungen verantwortlich, die in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegen. Die Agentur erfüllt die ihr ausdrücklich übertragenen Pflichten im Rahmen des Auftrags.
- Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich über Beschwerden, rechtliche Beanstandungen, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Ereignisse, die für die betreuten Kanäle relevant sind.
§ 8 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
- Alle von der Agentur geschaffenen Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Designs, Fotografien, Videos, Präsentationen und sonstige kreative Leistungen, können urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sein.
- Umfang, Art, Dauer und räumliche Reichweite der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte werden im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag individuell vereinbart. Dabei kann insbesondere festgelegt werden, ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden und für welche Medien, Plattformen und Verwendungszwecke die Nutzung zulässig ist.
- Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, werden Nutzungsrechte an den finalen, vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen erst nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung im Umfang des Vertragszwecks eingeräumt. Bis dahin ist der Kunde nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über eine gegebenenfalls ausdrücklich gestattete Prüfung oder interne Abstimmung hinaus zu nutzen oder zu veröffentlichen.
- Nicht Bestandteil einer Rechteübertragung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Entwürfe, verworfene Konzepte, offene Arbeitsdateien, Vorlagen, Methoden, Prozesse, allgemeines Know-how und Materialien, an denen Dritte Rechte besitzen.
- Für Bestandteile Dritter, insbesondere Stockfotos, Schriftarten, Musik, Software oder Vorlagen, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Agentur kann nur diejenigen Rechte weitergeben, über die sie selbst verfügen darf.
- Eine Bearbeitung, Weitergabe oder Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden ist nur im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte zulässig.
- Soweit der Kunde eigene Materialien bereitstellt, räumt er der Agentur die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Der Kunde versichert, zur entsprechenden Rechteübertragung berechtigt zu sein.
- Die gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Jede Partei ist für die Einhaltung der Datenschutzpflichten in ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuständig.
- Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Zugangsdaten und sonstige vertrauliche Informationen sind angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Nach Beendigung des Auftrags werden Zugänge und Berechtigungen, soweit erforderlich, angepasst oder entzogen.
§ 10 Referenznutzung
- Die Agentur darf auf ihre Tätigkeit und ihre Leistungen grundsätzlich als Referenz hinweisen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden, Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Rechte Dritter verletzt werden.
- Die Verwendung des Kundennamens, des Logos, vertraulicher Projektdaten oder nicht veröffentlichter Arbeitsergebnisse in Referenzen, Case Studies, Präsentationen oder Werbematerialien erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.
- Die Zustimmung kann sich auf bestimmte Medien, Inhalte und Nutzungszeiträume beschränken. Bereits erteilte Zustimmungen bleiben im vereinbarten Umfang wirksam, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit eines Projekts oder Betreuungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
- Bei laufenden Betreuungsverträgen werden eine etwaige Mindestlaufzeit und die ordentliche Kündigungsfrist individuell im Angebot festgelegt. Die Mindestlaufzeit beginnt grundsätzlich mit dem dort vereinbarten Vertragsbeginn.
- Sofern im Angebot eine automatische Verlängerung vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit um den dort angegebenen Zeitraum, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Verlängerungsdauer und die Kündigungsfrist müssen im Angebot ausdrücklich benannt werden.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor der Kündigung eine Abmahnung oder die Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe erforderlich.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Bei Beendigung des Vertrags sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie vereinbarte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Vereinbarungen.
- Die Agentur stellt dem Kunden nach vollständiger Begleichung der fälligen Forderungen die vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse und gegebenenfalls die im Vertrag vorgesehenen Übergabeunterlagen zur Verfügung.
§ 12 Haftung
- Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in allen weiteren Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Agentur haftet nicht für Rechtsverletzungen oder sonstige Schäden, die auf vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten, unzutreffenden Informationen oder rechtswidrigen Vorgaben des Kunden beruhen, sofern die Agentur diese Umstände nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Haftungspflichten bleiben unberührt.
- Die Agentur übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen externer Plattformen, technischer Systeme oder Drittanbieter, soweit sie diese Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 13 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
- Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Umstände können die Erfüllung vertraglicher Pflichten vorübergehend beeinträchtigen. Hierzu können beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle kritischer Infrastruktur oder vergleichbare Ereignisse zählen.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
- Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, soweit dies erforderlich ist.
- Dauert die Beeinträchtigung erheblich an, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit diese Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: Oktober 2026
